Satzungsänderung 2023

Mütze SG Hollich

Satzungsänderung 15.03.2022

1. Wie in der vorherigen Generalversammlung angeregt, möchte der Vorstand die Möglichkeit

schaffen, statt der Einladung per Tageszeitung zur Generalversammlung auch per E-Mail

oder Whatsapp einzuladen.


2. In den vergangenen Jahrzehnten haben sich außerdem einige Änderungen in den

Lebensumständen vieler Menschen geändert. Hierzu zählt auch, dass nicht mehr alle

Menschen, die in einer Partnerschaft leben und evtl. auch Familie haben auch heiraten. Um

diesem Umstand gerecht zu werden, schlägt der Vorstand vor, die Posten der verheirateten

Vorstandsmitglieder abzuändern zu gewählten Vertrauensleuten.


Die Vorschläge zur Satzungsänderung befinden sich am Ende dieses Beitrags ....



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SATZUNG der „Schützengesellschaft Hollich 1490 e.V.“ in der Fassung vom 01.10.2022

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Hollich 1490 mit dem Zusatz e.V.“ nach der Eintragung in das Vereinsregister

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Steinfurt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Erhaltung der Brauchtumspflege.

(2) Mittel werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

a) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie irgendein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

b) Es wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

c) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.


§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.


§6 Organe des Vereins und Einrichtungen

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere ein Beirat, geschaffen werden.


§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, vier verheirateten Mitgliedern, zwei Adjutanten und drei Fahnenoffizieren.

(2) Weitere Vorstandsmitglieder sind der amtierende König und Kaiser sowie bis zu 15 Junggesellen, die als Vereinsmitglieder dem Alter nach aufrücken. Die beiden ältesten Junggesellen sind die Brückmester.

(3) Der unter § 7 Absatz 1 angegebene geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Oberst und einem Beisitzer.

(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Absatz 1 und Absatz 3 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.


§8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch dieSatzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

(2) Einberufung der Mitgliederversammlung

(3) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(4) Jährliche Erstellung eines Rechenschaftsberichtes

(5) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(6) Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Durchführung des jährlichen Schützenfestes in Zusammenarbeit mit dem amtierenden König (Der König ist für das Erstellen eines Schützenschildes an der Königskette und eines Schleifenbandes mit dem Namen der Königin an dem Brückstock bis zum Königsball verantwortlich.)

(8) Durchführung des jährlichen Fastnachtsfestes in Zusammenarbeit mit dem ältesten Brückmester (Der Brückmester ist für das Erstellen eines Schleifenbandes mit dem Namen der Ehrendame an dem Brückstock bis zum Königsball verantwortlich.)


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zu stellen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten jeden Jahres statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes beantragen.

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch die ortsansässigen Tageszeitungen.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

(1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

(2) die Entlastung des Vorstandes,

(3) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beträge,

(4) die Wahl des Vorstandes,

(5) die Wahl von drei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern,

(6) die Änderung der Satzung,

(7) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

(8) die Auflösung des Vereins,

(9) die Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Steinfurt, 19. März 2016

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Vorschläge zur Satzungsänderung:

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, vier verheirateten

Mitgliedern, zwei Adjutanten und drei Fahnenoffizieren.

Wird wie folgt geändert:

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, vier Vertrauensleuten,

zwei Adjutanten und drei Fahnenoffizieren.


§ 9

Mitgliederversammlung

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit

einer Frist von zwei Wochen durch die ortsansässigen Tageszeitungen.

Wird wie folgt geändert:

(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit

einer Frist von zwei Wochen durch die ortsansässigen Tageszeitungen, per E-Mail

oder Whatsapp-Nachricht


 
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